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Statuten
Societad Svizra dals
Studis Culturals (SSSC)
Società Svizzera di Studi
Culturali (SSSC)
Société Suisse pour des Etudes Culturelles (SSEC)
Schweizerische Gesellschaft für Kulturwissenschaften (SGKW)
Swiss Society for Cultural Studies (SSCS)
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Swiss Society for Cultural Studies (SSCS), Societé Suisse pour des Etudes Culturelles (SSEC),
Schweizerische Gesellschaft für Kulturwissenschaften (SGKW) - im Folgenden
mit SGKW bezeichnet - besteht ein Verein nach Art 60ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB). Der Sitz des Vereins ist Zürich.
Art. 2 Zweck
Der Vereinszweck besteht in der Vernetzung von kulturwissenschaftlichen ForscherInnen, in der Interessensvertretung und
Unterstützung kulturwissenschaftlicher Forschung in der Schweiz. Der Verein
ist nicht disziplinär begrenzt.
Die Zielsetzungen der SGKW beinhalten:
- den Informationsaustausch und die Bildung von Netzwerken von ForscherInnen
- die Vertretung und Förderung von Kulturwissenschaften in wissenschaftlichen
und politischen Gremien und die Anregung von forschungspolitischen Programmen
- die Organisation von Tagungen und die Realisation von Publikationen
Art. 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedsarten sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können
natürliche und juristische Personen sein. Alle Mitglieder sind
abstimmungsberechtigt. Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele
des Vereins in besonderem Masse gefördert haben,
können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grund eines
schriftlichen Antrags. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die
Neuaufnahmen. Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann ein Rekurs an die
Mitgliederversammlung gerichtet werden. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu
führen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fällen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung des Austritts auf
das Ende des Geschäftsjahrs, nach Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags in
zwei aufeinander folgenden Jahren oder durch Ausschluss, sofern mindestens
die Hälfte der Mitglieder den Ausschluss beantragen und ihm an der
Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Haftung des einzelnen Mitgliedes
über den festgesetzten Betrag hinaus ist ausgeschlossen.
Der Mitgliederbeitrag darf folgende Maximalwerte nicht übersteigen:
- Mitglieder: CHF 50.-
- Mitglieder mit kleinem Erwerbseinkommen: CHF 30.-
- Institutionelle Mitglieder: CHF 100.-
- Fördermitglieder: CHF 200.-
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können nicht finanziell haftbar
gemacht werden
Art. 4 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen vorwiegend aus
Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen, aus dem
Vereinskapital und den Kapitalerträgen und aus Spenden, Schenkungen und
Legaten.
Die finanziellen Mittel können nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.
Art. 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die RechnungsrevisorInnen.
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die
übrigen Vereinsorgane und nimmt deren Rechenschaftsberichte ab. Sie findet
mindestens einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
statt und wird durch den Vorstand mindestens einen Monat im Voraus
einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann von zehn
Prozent der Mitglieder verlangt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich an
alle Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Traktanden. Anträge an die
Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die
abschliessende Traktandenliste der Mitgliederversammlung zu setzen, die
spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt wird.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht
durch das einfache Mehr sämtlicher an der Mitgliederversammlung anwesender
ordentlicher Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder
die Präsidentin. Für die Abstimmung über Statutenrevision, Auflösung des
Vereins oder einen Zusammenschluss mit einem anderen Verein sowie für die
Verwendung allfälliger Vermögen bei Auflösung des Vereins ist die Zustimmung
des einfachen Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wahlen und
Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht
ein Drittel der anwesenden Aktivmitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Die Mitgliederversammlung kann interessierte Aussenstehende zu Versammlungen
zulassen.
Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder die
Präsidentin oder, wenn diese/r verhindert ist, eine andere Person aus dem
Vorstand. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Aufsicht über andere Organe
- Ausübung des Abberufungsrechts bezüglich anderer Organe
- Behandlung von Rekursen abgelehnter potenzieller Neumitglieder sowie
Ausschliessung von Mitgliedern
- Die Aufnahme von Mitgliedern
- Die Wahl und Entlastung des Vorstands
- Die Wahl der RevisorInnen
- Die Abnahme des Jahresberichts
- Die Abnahme der Jahresrechnung
- Die Genehmigung der Jahresplanung
- Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern, des Vorstands oder des
Sekretariats
- Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Die Änderung der Statuten
- Die Auflösung des Vereins
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier ordentlichen Mitgliedern des
Vereins, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Aktuar/der Aktuarin,
dem Kassierer/der Kassiererin sowie mindestens einem weiteren Mitglied. Der
Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Tritt ein
Mitglied des Vorstands vorzeitig zurück, so kann vom Vorstand selbst ein
Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestimmt werden.
Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens drei Mitgliedern
erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr mit
Stichentscheid des Präsidenten.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Aufnahme von Mitgliedern unter Vorbehalt der Zuständigkeit der
Vereinsversammlung für Rekurse bei ablehnenden Entscheiden
- Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen
- Der Vorstand vollzieht die Vereinsbeschlüsse
- Der Vorstand führt die rechtsverbindliche Unterschrift. Diese führt der
Präsident zusammen mit dem Aktuar/der Aktuarin oder dem Kassierer/der
Kassiererin.
- Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der
Mitgliederversammlung
- Der Vorstand erarbeitet die Jahresplanung zuhanden der Mitgliederversammlung
Die RechnungsrevisorInnen
Ein bis zwei RechnungsrevisorInnen werden von der
Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie sind
wiederwählbar. Sie prüfen jährlich die Rechnung und den Vermögensstand und
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Art. 6 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit sämtlicher
Mitglieder entschieden werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des
Vereins einer nicht gewinnorientierten Organisation ähnlicher Zielsetzung zu.
Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Schlussbestimmungen
Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende
Versammlung in Kraft und sind daher am 1. Februar 2002 anlässlich der
Gründungssitzung des Vereins in Zürich angenommen worden. Basis des
Vereinsjahrs ist das Kalenderjahr.
Die Statuten gelten für alle Vereinsmitglieder und werden mit der
Unterzeichnung des Anmeldeformulars von diesen anerkannt.

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