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Schweizerische Gesellschaft fuer Kulturwissenschaften SGKW . deutschenglish.
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Statuten

Societad Svizra dals Studis Culturals (SSSC)
Società Svizzera dei Studi Culturali (SSSC)
Société Suisse pour des Etudes Culturelles (SSEC)
Schweizerische Gesellschaft für Kulturwissenschaften (SGKW)
Swiss Society for Cultural Studies (SSCS)


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Swiss Society for Cultural Studies (SSCS), Societé Suisse pour des Etudes Culturelles (SSEC), Schweizerische Gesellschaft für Kulturwissenschaften (SGKW) - im Folgenden mit SGKW bezeichnet - besteht ein Verein nach Art 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Der Sitz des Vereins ist Zürich.

Art. 2 Zweck

Der Vereinszweck besteht in der Vernetzung von kulturwissenschaftlichen ForscherInnen, in der Interessensvertretung und Unterstützung kulturwissenschaftlicher Forschung in der Schweiz. Der Verein ist nicht disziplinär begrenzt.

Die Zielsetzungen der SGKW beinhalten:
- den Informationsaustausch und die Bildung von Netzwerken von ForscherInnen
- die Vertretung und Förderung von Kulturwissenschaften in wissenschaftlichen und politischen Gremien und die Anregung von forschungspolitischen Programmen
- die Organisation von Tagungen und die Realisation von Publikationen

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedsarten sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Alle Mitglieder sind abstimmungsberechtigt. Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins in besonderem Masse gefördert haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrags. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Neuaufnahmen. Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann ein Rekurs an die Mitgliederversammlung gerichtet werden. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fällen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung des Austritts auf das Ende des Geschäftsjahrs, nach Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags in zwei aufeinander folgenden Jahren oder durch Ausschluss, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder den Ausschluss beantragen und ihm an der Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Haftung des einzelnen Mitgliedes über den festgesetzten Betrag hinaus ist ausgeschlossen.

Der Mitgliederbeitrag darf folgende Maximalwerte nicht übersteigen:
- Mitglieder: CHF 50.-
- Mitglieder mit kleinem Erwerbseinkommen: CHF 30.-
- Institutionelle Mitglieder: CHF 100.-
- Fördermitglieder: CHF 200.-

Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können nicht finanziell haftbar gemacht werden

Art. 4 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen vorwiegend aus Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen, aus dem Vereinskapital und den Kapitalerträgen und aus Spenden, Schenkungen und Legaten.

Die finanziellen Mittel können nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.

Art. 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die RechnungsrevisorInnen.

Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die übrigen Vereinsorgane und nimmt deren Rechenschaftsberichte ab. Sie findet mindestens einmal jährlich in den letzten drei Monaten des Kalenderjahres statt und wird durch den Vorstand mindestens einen Monat im Voraus einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann von zehn Prozent der Mitglieder verlangt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Traktanden. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die abschliessende Traktandenliste der Mitgliederversammlung zu setzen, die spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung versandt wird.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung geschieht durch das einfache Mehr sämtlicher an der Mitgliederversammlung anwesender ordentlicher Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin. Für die Abstimmung über Statutenrevision, Auflösung des Vereins oder einen Zusammenschluss mit einem anderen Verein sowie für die Verwendung allfälliger Vermögen bei Auflösung des Vereins ist die Zustimmung des einfachen Mehrs der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Aktivmitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

Die Mitgliederversammlung kann interessierte Aussenstehende zu Versammlungen zulassen.
Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder die Präsidentin oder, wenn diese/r verhindert ist, eine andere Person aus dem Vorstand. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Aufsicht über andere Organe
- Ausübung des Abberufungsrechts bezüglich anderer Organe
- Behandlung von Rekursen abgelehnter potenzieller Neumitglieder sowie Ausschliessung von Mitgliedern
- Die Aufnahme von Mitgliedern
- Die Wahl und Entlastung des Vorstands
- Die Wahl der RevisorInnen
- Die Abnahme des Jahresberichts
- Die Abnahme der Jahresrechnung
- Die Genehmigung der Jahresplanung
- Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern, des Vorstands oder des Sekretariats
- Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Die Änderung der Statuten
- Die Auflösung des Vereins

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Aktuar/der Aktuarin, dem Kassierer/der Kassiererin sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Tritt ein Mitglied des Vorstands vorzeitig zurück, so kann vom Vorstand selbst ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestimmt werden.
Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr mit Stichentscheid des Präsidenten.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Aufnahme von Mitgliedern unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Vereinsversammlung für Rekurse bei ablehnenden Entscheiden
- Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen
- Der Vorstand vollzieht die Vereinsbeschlüsse
- Der Vorstand führt die rechtsverbindliche Unterschrift. Diese führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar/der Aktuarin oder dem Kassierer/der Kassiererin.
- Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand erarbeitet die Jahresplanung zuhanden der Mitgliederversammlung

Die RechnungsrevisorInnen
Zwei RechnungsrevisorInnen werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie sind wiederwählbar. Sie prüfen jährlich die Rechnung und den Vermögensstand und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Art. 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit sämtlicher Mitglieder entschieden werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins einer nicht gewinnorientierten Organisation ähnlicher Zielsetzung zu. Vereinsmitglie-der haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 Schlussbestimmungen

Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft und sind daher am 1. Februar 2002 anlässlich der Gründungssitzung des Vereins in Zürich angenommen worden. Basis des Vereinsjahrs ist das Kalenderjahr.

Die Statuten gelten für alle Vereinsmitglieder und werden mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars von diesen anerkannt.

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